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Unser Kommentar: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verstößt gegen Menschenrechte (26.06.2012)

 

Nun ist der mit Spannung erwartete Richterspruch der Großen Kammer des EGMR (Straßburg) mit dem Urteil vom 26. Juni 2012 endlich ergangen. Berufung nicht möglich. Wie schon zuvor in entsprechenden Verfahren gegen Frankreich (Chassagnou et al. Vs. France, 1999, Wirth-Derneden beim VG vs. Luxembourg u.s.w.) hat nun die Große Kammer das zuvor von der Kleinen Kammer gesprochene Urteil kassiert.

Damit haben langwierigen Anstrengungen  - auch des Vogelschutz-Komitee, das bereits seit 1999, u.a. in seinem Tagungsband „Weidwerk in der Zukunft“, die Forderung nach Entscheidungsfreiheit der Grundeigentümer wegen der Zugehörigkeit zu einem Jagdbezirk oder der Jagdruhe auf seinem Eigentum erhoben hat - , ihren krönenden Erfolg erfahren. Die erzwungene Zugehörigkeit stellt einen Eingriff in das Eigentum dar, es nimmt dem Eigentümer die Entscheidungsfreiheit.

Nach dem Richterspruch muss nun die Bundesrepublik Deutschland endlich sein Jagdgesetz reformieren. Die dortige Vorschrift wegen der Zugehörigkeit von Grundflächen zu einem Jagdbezirk und zur Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft als Zwangsgenossenschaft muss nun eine Änderung erfahren. Diese erzwungene Zugehörigkeit stellt die Grundlage des von der deutschen Jägerlobby hoch gepriesenen „Reviersystems“ dar. Jagdbezirke im herkömmlichen Sinn, in denen sich allzu oft die „Jagdausübungsberechtigten wie absolutistische Herrscher gerieren, kann es nicht mehr geben. Das schöne Konstrukt des von Hermann Göring seinerzeit „gezimmerten“ Reichsjagdgesetzes ist in seinem Fundament erschüttert und zerbrochen. Die Allmacht unseliger „Revierinhaber“ ist gebrochen.

Nun ist der Gesetzgeber gefordert. Wozu anzumerken ist, dass ein vom Vogelschutz-Komitee unter Mitwirkung zahlreicher Fachleute ausgearbeiteter Vorschlag für die Neufassung des Bundesjagdgesetzes seinerzeit der damals zuständigen Ministerin Künast (GRÜNE) vorgelegt wurde. Leider hat es die „grüne Politik“ damals nicht geschafft, die Sache sinnvoll anzugehen. – Im Gegenteil!, man hat sich aus der Verantwortung gestohlen und manches im Jagdrecht sogar verschlimmert. Wenn damals der zuständige Staatssekretär Berninger dazu lapidar meinte: “…sollen die Leute doch klagen“…. , dann ist es nun geschehen.

– Ich meine: Das jetzt eingeklagte Urteil ist sehr peinlich für die damalige „Ökologie-Ministerin“. Sie hätte es in der Hand gehabt, ein wirklich ökologisch und am Vorrang von Tier- und Naturschutz orientiertes Jagdgesetz vorzulegen, das insbesondere auch die Rechte der Grundeigentümer wahrt und deren Gewissensentscheidung über die Lust am Töten stellt.

Der Straßburger Richterspruch (der ja womöglich auch auf die zahlreichen „Zwangsmitgliedschaften“ zu übertragen sein könnte???) eröffnet nun jedem Grundeigentümer die Möglichkeit, nach seinem eigenen Gewissen und in der Verantwortung gegenüber den Mitgeschöpfen Zuflucht und Schutz vor jagdlichen Nachstellungen zu gewähren. Dementsprechend wird das Vogelschutz-Komitee für in seinem Eigentum stehende Grundflächen in Deutschland nun das „Fin de Coto“ herbeiführen, so wie wir es auf unseren Fincas in der spanischen Provinz Katalonien bereits realisiert haben. Insgesamt wird dieses Urteil, auch wenn es aus dem Gerichtshof für Menschenrechte stammt, einen wichtigen Fortschritt und Gewinn für den Tierschutz und Naturschutz zeitigen. Die sehr weitreichende Macht der Jägerei über das Schicksal der betroffenen Tierwelt ist massiv eingeschränkt worden.

Urteil vom 26.06.2012 (PDF)


Dr. Eberhard Schneider




 

 


 

Schluss mit der (Katzen-)Jagd auf eigenem Grund und Boden.
http://anti-jagd.blog.de/2012/08/30/schluss-katzen-jagd-eigenem-grund-boden-14630632/
(30.08.2012)


Jagd Tierschutz Urteil

Schlechte Verlierer bauen „Potemkinsches Dorf“ auf

Unser Kommentar:
Nun, da der Jagdlobby die Felle (in d. Jägersprache: Bälge, Decken, Schwarten) davon schwimmen, baut man Schreckgespenster auf. Natürlich haftet ein Grundstückseigentümer nicht für Schäden durch freilebende Tiere an anderen Grundstücken und „getrennten aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen“.
Das ist jetzt auch so: Es haftet die Jagdgenossenschaft die das zumeist auf ihre heißgeliebten Jagdpächter abwälzt und dann nach jetziger Regelung des Bundesjagdgesetzes für Wildschäden durch Schalenwild (also die Paarhufer vom Wisent und Elch über Rot- und Damhirsch, bis zu Reh und Wildschwein oder Gämse), Wildkaninchen und Fasane. Ein Feldhase oder ein Rebhuhn z. B. „dürfen“ Schäden anrichten so wie Fuchs und Marder im Hühnerstall, ohne dass der Geschädigte einen Ersatz bekommt.
So wie auch für alle anderen freilebenden Tiere (außerhalb des Jagdrechts) kein Schadensersatz geleistet wird. Da können also die Grundeigentümer ganz ruhig bleiben in Ihrem Auszug aus der Zwangsgenossenschaft. So wie es natürlich auch keinen Rechtsanspruch einer solchen Zwangsgenossenschaft auf Ersatz für ihre entgangene Pacht geben kann. Perverser kann man ja wohl kaum noch argumentieren als das nun die Lodenträger tun.
Es ist ja gerade Kern des EGMR-Richterspruches: Dass man niemanden zwingen darf, sein Eigentum gegen seinen Willen zur Verfügung zu stellen; und eine Jagdpacht richtet sich nach den Grundstücken, die zum Jagdbezirk zählen. Wenn dieses aber so wie derzeit der  Befriedete Bezirk oder andere Flächen, auf denen die Jagd ruht (z. B. Friedhöfe, Gleisanlagen oder Autobahnen) nicht der jagdlichen Nutzung unterliegt, muss niemand dafür eine Entschädigung zahlen.
Das hätten die geldgierigen Jagdgenossenschaften wohl gern ... ? Aber, bange machen ist nicht. So wie es aber auch kein Thema ist, dass verletzte oder kranke Tiere auch auf einem Grundstück zur Vermeidung von Schmerzen oder Leiden praktizierten Tierschutz erfahren auch bei einer jagdlichen „Nachsuche“ auf angeschossenes Wild. Nur darf sich auch wie bisher und heute der Jäger dieses Tier nicht aneignen.
Das alles behandelt übrigens schon längst der unter Federführung des VsK bereits 1999 ausgearbeitete Entwurf „Weidwerk in der Zukunft – Reform des Bundesjagdgesetzes“, den wir seinerzeit der damaligen Fachministerin Künast an die Hand gegeben haben (deren Staatssekretär M. Berninger übrigens damals zur Frage der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft äußerte: „... dann sollen es doch die Leute einklagen“. Das ist nun geschehen, nachdem die politisch Verantwortlichen sich als wohl wenig kompetent / fähig (??) erwiesen haben – spätestens jetzt und im Bezug auf die Zwangsbejagung.

Dr. Eberhard Schneider


Verlierer in Grün - wie die Jagdlobby versucht, das EGMR-Urteil zu missachten

Es war ja nicht anders zu erwarten, als dass die schon seit der Zeit des Reichsjägermeisters Hermann Göring bestehenden unheiligen Allianzen aus Jägerschaft und Bürokratie keinen Versuch scheuen würden, an dem Urteil des EGMR vorbei zu kommen und weiterhin ihr Unwesen mit dem Reviersystem zu treiben – zu Lasten aller anständigen Menschen, deren Eigentum im Verstoß gegen Menschenrecht willkürlich für die Jagdausübung benutzt wird. Dass die „lodengrün“ geprägten Verbände sich da in falsche Interpretation des EGMR-Urteils versteigen, war zu erwarten. Dass allerdings nun ein Länderministerium (sicherlich nicht ohne die vorherige Absprache mit den „Weidgenossen“ in den anderen Ländern) sich nicht entblödet so vordergründig und eklatant das Urteil des höchsten europäischen Gerichts mit Füßen zu treten, das zeigt in welch´ verrottetem Zustand sich diese Republik befindet.Wir als Demokraten wenden uns in tiefem Respekt vor dem Urteil, das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Bundesrepublik Deutschland gesprochen hat, und im Respekt vor den Menschenrechten gegen den nun offen zutage tretenden Terror der Lobby der „Lusttöter“.

Wir erlauben uns nachfolgend die wörtliche Wiedergabe der Ausführungen von RA Dominik Storr und der Gruppierung „Abschaffung der Jagd“ und ermutigen zugleich alle Grundeigentümer, sich gegen diesen sich zusammenballenden Terror der „Revierbesitzer“ zu wenden und den Austritt aus der Jagdgenossenschaft zu beantragen (wie: dazu s.u., im Originalwortlaut).

Dr. Eberhard Schneider


Rundbrief an Ministerien zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur entfallenen Duldungspflicht der Jagdausübung

Sehr geehrte Damen und Herren,

anlässlich des aus rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenklichen elektronischen Rundbriefes des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz, das seinen untergeordneten Behörden darin dringend empfiehlt, an sie gerichtete Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist (siehe http://www.zwangsbejagung-ade.de/downloads/infoschreibenzumurteildesegmr.pdf), sehe ich mich veranlasst, den zuständigen Ministerien gegenüber Folgendes klarzustellen:

I.

Wie Ihnen in der Zwischenzeit bekannt sein dürfte, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland (Gesuch 9300/07), das rechtskräftig ist, eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Der Gerichtshof befand somit, dass die Duldungspflicht der Jagdausübung den Grundstückseigentümern in Deutschland, welche die Jagd ablehnen, eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Damit folgte der Gerichtshof seinen Schlussfolgerungen in zwei früheren Urteilen, die das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg betrafen (EGMR-Urteil vom 29. April 1999 - Gesuche 25088/94, 28331/95, 28443/95 - Chassagnou u.a. ./. Frankreich; EGMR-Urteil vom 10.07.2007 Gesuch 2113/04  -  Schneider ./. Luxemburg).

Das entsprechende Urteil ist auf der Internetseite des Gerichtshofs abrufbar unter:

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-111690

Die Pressemeldung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in deutscher Sprache fasst das Urteil zusammen.

 

http://www.zwangsbejagung-ade.de/downloads/grandchamberjudgmentherrman.pdf

II.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 09.09.2009 (Aktenzeichen 19 BV 09.2 u. 19 BV 09.3) zwei vergleichbare Berufungsverfahren nach § 94 VwGO analog ausgesetzt, bis das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 111, 307 Görgülü) stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fest:

"Gründe, die zu einer Entscheidung des Rechtsstreites führen könnten, die nicht dem Ergebnis im Beschwerdeverfahren Az. 9300/07 entspricht, sind nicht ersichtlich."

III.

Daraus folgt, dass die von mir beratenen Grundstückseigentümer den Klageweg beschreiten werden, sofern die Jagdbehörden deren Anträgen auf jagdrechtliche Befriedung der Flächen nicht umgehend stattgeben.

1.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als Vertragsvölkerrecht und ihre von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokolle entfalten nämlich wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG innerstaatliche Wirksamkeit. Durch die Übernahme nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erhalten die EMRK und ihre Zusatzprotokolle den Rang eines Bundesgesetzes. Dadurch stehen sie direkt unter dem Grundgesetz. Daraus folgt, dass die EMRK und ihre Zusatzprotokolle von den Jagdbehörden wie ein Bundesgesetz anzuwenden und zu beachten sind (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

2.

In seiner Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht wegen der sich aus Art. 23 bis 59 GG ergebenden Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes sogar noch einen Schritt weiter und spricht der EMRK wegen ihrer Bedeutung einen quasi-Verfassungsrang zu, so dass die EMRK als Auslegungshilfe bei der Auslegung deutscher Grundrechte und rechtsstaatlicher Grundsätze heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 Görgülü). Unterbleibt diese Auslegung, wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) seitens deutscher Organe verletzt. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, wenn ein deutsches staatliches Organ eine Konventionsbestimmung oder eine Entscheidung des EGMR missachtet oder nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

3.

Diese Rangzuweisung führt dazu, dass die Jagdbehörden die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006, 1 BvR 2084/05). Dabei haben die Behörden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingend zu berücksichtigen, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle niederschlägt.

Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht Folgendes fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04):

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war übrigens Grundlage dafür, dass von einer Staatsanwaltschaft die Anklage gegen drei Richter an einem Oberlandesgericht wegen Rechtsbeugung gefordert wurde, weil diese die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht beachtet haben (vgl. http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/03/14/zur-verpflichtung-der-behorden-und-gerichte-zur-umsetzung-von-entscheidungen-des-europaischen-gerichtshofs-fur-menschenrechte-egmr/).

IV.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

1.

Das Bundesjagdgesetz schreibt zwar die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken (§ 8 Abs. 1 BJagdG), von Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 BJagdG) und die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften (§ 8 Abs. 5 BJagdG) eindeutig und ohne jeden Auslegungsspielraum vor. Es eröffnet sich jedoch durch die Erwähnung bundesgesetzlich nicht näher definierter befriedeter Bezirke in § 6 Satz 1 2. HS BJagdG, deren Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BJagdG nicht der Jagdgenossenschaft angehören, durchaus die Möglichkeit, dass sich einzelne Eigentümer der Jagdduldungspflicht entziehen können.

2.

Sofern die Jagdausübung nicht schon von der Natur des Grundstückes nach ausscheidet, wie etwa bei Autobahnen oder Bahntrassen, verlangt das Landesjagdgesetz als Voraussetzung für die Befriedung eine vollständige und dauernde Abschirmung gegen das Ein- und Auswechseln von Wild, was im Außenbereich aus baurechtlichen Gründen in der Regel nicht möglich oder jedenfalls für den Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Es sind somit nicht die bundesgesetzlichen, sondern die landesgesetzlichen Regelungen, die es durch ihre enge Definition der befriedeten Bezirke den Grundstückseigentümern praktisch unmöglich machen, die Jagd auf ihren Grundstücken zu verbieten und sie deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in ihren subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 (bzw. Art. 2 Abs. 1), Art. 4 Abs. 1 GG verletzen.

3.

Die landesrechtlichen Bestimmungen sind aus Sicht der deutschen Rechtsordnung voll an der Europäischen Menschenrechtskonvention zu messen. Prüft ein deutsches Fachgericht ihre Gültigkeit, muss es die Konvention nicht nur wie gegenüber dem Bundesjagdgesetz als Hilfe zur Auslegung des Grundgesetzes heranziehen, sondern als eigenen, unmittelbaren Prüfungsmaßstab benutzen. Im Falle von gerichtlichen Schritten, sofern die Behörden den Anträgen der Grundstückseigentümer nicht stattgeben, würde sich daher für die deutschen Gerichte nicht die Frage stellen, ob das Landesgesetz gegen das Grundgesetz in einer konventionsbeeinflussten Auslegung verstößt, sondern, ob es gegen die Konvention selbst verstößt und damit nach Art. 31 GG nichtig ist (vgl. auch Maierhöfer, NVwZ 2007, Heft 10, S. 1155 f.). Wegen der vorgegebenen Normhierarchie ist bei dieser Prüfung die EMRK nicht nur ein Auslegungskriterium unter vielen, sondern das herausragende und zuvörderst maßgebliche (vgl. Maierhöfer, a.a.O.).

4.

Die für den Vollzug des Jagdrechts zuständige Behörde, welche die EMRK und ihre Zusatzprotokolle wie Bundesrecht anzuwenden hat (siehe oben), muss und kann daher innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine Möglichkeit schaffen, den Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Hege mit der Büchse und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Befriedung des Grundstückes angemessen zu lösen, indem sie - nach einem diesbezüglichen Antrag - gemäß einer entsprechenden Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken die entsprechenden Flächen zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken erklärt. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil es sich bei den einschlägigen Vorschriften des Landesjagdgesetzes um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Es ist daher vorliegend Aufgabe der Behörden, die Entscheidung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich schonend einzupassen.

5.

Die Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers zwingend Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.

Vielmehr haben die für den Vollzug des Jagdrechts zuständigen Behörden die betroffenen Grundstücke gemäß einer entsprechenden Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über die jagdrechtliche Befriedung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären und dort eine beschränkte Ausübung der Jagd nicht zu gestatten.

V.

Ich fordere Sie nach all dem auf, die in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Jagdbehörden entsprechend den obigen Ausführungen zu unterrichten und, sofern geschehen, anderslautende Empfehlungen unverzüglich zu widerrufen bzw. zurückzunehmen. Andernfalls werden die von mir vertretenen Grundstückseigentümer nach Ablauf der gesetzlichen Frist Untätigkeitsklage erheben.

Ferner behalten sich meine Mandanten vor, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen die verantwortlichen Leiter der Jagdbehörden und Ministerien zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt 
Dominik Storr


 

Liebe Freundinnen und Freunde einer Natur ohne Jagd,

wie Sie vielleicht schon erfahren haben, empfehlen die Ministerien ihren untergeordneten Jagdbehörden, Anträge auf Austritt aus der Jagdgenossenschaft abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die konventionsgerechte Ausgestaltung des Jagdrechts erfolgt ist, was noch Jahre dauern kann. Lesen Sie die Empfehlungen im elektronischen Rundbrief des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz: ttp://www.zwangsbejagung-ade.de/downloads/infoschreibenzumurteildesegmr.pdf

Nach Auffassung unseres Rechtsanwaltes Dominik Storr kommt diese Empfehlung einer Anstiftung zur Rechtsbeugung gleich, wie dem unten angefügten Rundbrief unseres Rechtsanwaltes an die Ministerien zu entnehmen ist. Wir denken, dass anhand dieses Rundschreibens auch die meisten Fragen von verunsicherten Grundstückseigentümern beantwortet werden.

Damit Sie bei Ihrer Jagdbehörde den richtigen Antrag stellen können, hat unser Rechtsanwalt einen Musterantrag formuliert, den Sie [hier] kostenlos herunterladen können. Bitte vergessen Sie nicht, in den Antrag Ihre Flurnummern und die Gemarkung, in der die Flächen liegen, einzufügen.

Um Ihrem Antrag mehr Nachdruck zu verleihen, gilt auch nach wie vor das Angebot, Herrn Rechtsanwalt Dominik Storr mit der Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen (Tel.: 09393 993203 / Fax: 09393 993209 / Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!), was auch ratsam ist, damit Ihr Begehren ernst genommen wird.

Ferner haben wir auch eine Musterabmahnung vorbereitet, die Sie an den Jagdpächter, der Ihr Grundstück bejagt, adressieren können. Diese können Sie [hier] herunterladen. Bitte vergessen Sie nicht, in die Unterlassungsverpflichtungserklärung Ihre Flurnummern und die Gemarkung, in der die Flächen liegen, einzufügen.

Weitere Informationen: http://www.zwangsbejagung-ade.de/keinejagdaufmeinemgrundstueck/index.html

Und bitte denken Sie auch daran, möglichst viele Grundstückseigentümer bzw. Jagdgenossen von der EGMR-Entscheidung zu unterrichten, damit möglichst viele Grundeigentümer von dieser Rechtsprechung Gebrauch machen. Nur auf diese Art und Weise können für die Wildtiere genügend Rückzugsflächen geschaffen werden.

Mit besten Grüßen

Ihr Team von Zwangsbejagung ade

www.zwangsbejagung-ade.de


Wir informieren und geben hiermit die uns zugegangene Nachricht weiter:

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat Landbesitzer, Jäger und Tierschützer aufgeschreckt. Er gab dem Antrag von Günter Herrmann statt: Er muss in Zukunft nicht mehr dulden, dass auf seiner Wiese gejagt wird. Bislang waren Eigentümer mit weniger als 75 Hektar Land automatisch Mitglied der örtlichen Jagdgenossenschaft
http://swrmediathek.de/player.htm?show=f4c581d0-f114-11e1-96d3-0026b975f2e6

Straßburg gibt Jagdgegnern Recht. von Manuela Mayr
Augsburger Allgemeine vom 28.08. 2012
http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Strassburg-gibt-Jagdgegnern-Recht-Auf-Grundstuecken-darf-nicht-mehr-getoetet-werden-id21658191.html