OFFENER BRIEF zur 2. und 3. Lesung der Änderungen des Bundesjagdgesetzes im Deutschen Bundestag

 

Sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete,

in vorgenannter Angelegenheit zeige ich Ihnen die Vertretung von zahlreichen Grundstückseigentümern an, welche die Jagd auf ihren Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen.

Ende Februar 2013 sollen Änderungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in Zweiter und Dritter Lesung vom Deutschen Bundestag beschlossen werden.

Der Grund für diese Gesetzesänderung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012. Danach verstoßen Regelungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer gegen ihren Willen zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem Eigentum dulden müssen.

BMVL-Gesetzesentwurf torpediert Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ganz massiv

Zwar sieht der Kabinettsentwurf, der unter massiver Einflussnahme der Jagdverbände zustande gekommen ist, vor, dass Grundeigentümer von Flächen, die einem gemeinschaftlichen Jagdrevier angehören, einen Antrag stellen können, damit ihr Eigentum jagdrechtlich befriedet wird. Allerdings sollen hohe finanzielle Hürden und ein aufwändiges Antragsverfahren, in dem auch die Jagdgenossenschaft, Jagdpächter und angrenzende Grundeigentümer mitreden dürfen, den Jagdgenossen in der Praxis davon abhalten, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Menschenrecht auf Eigentum auch wahrnehmen zu können. Und falls die Behörde dem Antrag des Grundeigentümers tatsächlich stattgibt, heißt das immer noch nicht, dass auf dem Grundstück tatsächlich nicht mehr gejagt werden darf.

Gesetzesentwurf knüpft die Geltendmachung von Menschenrechten an große finanzielle Nachteile

Hohe finanzielle Hürden sollen den Jagdgenossen offenbar davon abhalten, sein in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiertes Menschenrecht auf Eigentum auch wahrnehmen zu können.

So soll der Eigentümer der befriedeten Fläche eine Entschädigung an den Jäger zahlen, wenn der Jagdpachtvertrag noch nicht abgelaufen ist. Man muss somit in Deutschland Geld an nichtstaatliche Personen bezahlen, um sein Menschenrecht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EGMR) wahrnehmen zu können. Dies ist wirklich skandalös!

 

Auch für Wildschäden auf benachbarten Grundstücken soll der Eigentümer der befriedeten Fläche mithaften. Dabei weist die Wissenschaft darauf hin, dass Wildtiere ihr Futter vor allem den Ruhezonen entnehmen. Dies wird den Bundestagsabgeordneten jedoch verschwiegen. Stattdessen wird in der Begründung zu den Änderungen des Bundesjagdgesetzes ausschließlich Jägerlatein aufgeführt, damit der Ersatz von Wildschäden gerechtfertigt werden kann, um austrittswillige Jagdgenossen von der Geltendmachung ihres Menschenrechtes abzuschrecken.

 

Gesetzesentwurf sieht Wartezeit bis zu neun (!) Jahren vor, damit Menschenrechte wahrgenommen werden können

 

Einen erneuten Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention stellt der beabsichtigte § 6a Abs. 2 BJagdG dar. Hierin wird geregelt, dass die jagdrechtliche Befriedung grundsätzlich erst mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen soll. Hierbei soll den Grundstückseigentümern zugemutet werden, eine Zeitspanne bis zu neun (!) Jahren in Kauf zu nehmen, in der sie die Jagd auf ihrem Eigentum gegen ihren Willen und entgegen ihrer ethischen Gewissensentscheidung weiter dulden müssen. Diese Regelung wird, sofern sie tatsächlich verabschiedet wird, eine Flut von neuen Hauptsacheklagen und gerichtlichen Eilverfahren mit sich bringen.

 

Gesetzesentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, welche die Jagd auf dem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers de facto weiter ermöglichen

 

Ein Grundstückseigentümer, der die Jagd ablehnt, kann das Ruhen der Jagd aus Gewissensgründen zwar beantragen - aber das heißt noch lange nicht, dass seinem Antrag auch tatsächlich stattgeben wird.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf räumt den Behörden nämlich ein Ermessen ein, ob sie dem Antrag stattgeben oder nicht. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gibt es aber kein solches Ermessen. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits sämtliche öffentlichen Interessen mit dem Eigentumsrecht des Grundeigentümers abgewogen hat und ist dabei eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Duldung der Jagd gegen das Eigentumsrecht der Konvention verstößt - ohne Wenn und Aber.


Der gegenwärtige Gesetzesentwurf ist daher ein Wenn-und-Aber-Gesetzesentwurf, der nicht ansatzweise das umsetzt, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben hat.

Aber es geht noch weiter:

So heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, dass das Grundstück eines ethischen Jagdgegners nicht befriedet wird, "wenn die Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde." Dies würde ohne Wenn und Aber erneut eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen.

Gleiches gilt für die im beabsichtigten § 6a Abs. 8 BJagdG geregelte Wildfolge, die den Jägern in der Praxis einen Freibrief erteilt, um auf den Grundflächen der ethischen Jagdgegner auch nach der Gesetzesänderung zu jagen.

Gleiches gilt für das im beabsichtigten § 6a Abs. 9 BJagdG geregelte Aneignungsrecht des Jägers, das einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen dürfte, da sowohl das Jagdausübungsrecht als auch das Jagdrecht nach den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf dem Eigentümer der befriedeten Fläche zusteht.

Kein Antragsrecht für Stiftungen und Verbände

Nach dem gegenwärtigen Gesetzesentwurf haben juristische Personen kein Antragsrecht, selbst wenn deren satzungsgemäßer Zweck die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und/oder von Wildtieren ist. Sämtliche Stiftungen und Vereine werden somit von dem Antragsrecht ausgeschlossen, obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich auf das Eigentumsrecht der Konvention abgestellt hat. Dies wird etliche Folgeverfahren bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit sich bringen. Entsprechende Gerichtsverfahren sind in Deutschland bereits anhängig.

 

Geplante Änderung des Straftatbestandes der Jagdwilderei ist ein besonderes Geschenk an die Jagdlobby

 

Ein ganz besonderer Ausdruck des Kniefalls des BMVL vor der Jagdlobby ist aber vor allem die Neuregelung des strafrechtlichen Tatbestandes der Jagdwilderei gemäß § 292 StGB. Im beabsichtigten § 292 Abs. 3 StGB wird geregelt, dass eine Strafbarkeit wegen Jagdwilderei auf Flächen von ethischen Jagdgegnern entfällt. Ein Jäger, der "aus Versehen" oder sogar vorsätzlich auf der Fläche eines ethischen Jagdgegners die Jagd ausübt, macht sich somit nicht wegen Jagdwilderei strafbar.

 

Wenn es jedoch keine Straftat nach § 292 StGB darstellt, wenn ein Jäger das befriedete Grundstück eines ethischen Jagdgegners betritt und dort Tiere tot schießt, was soll den Jäger dann davon abhalten, dies zu tun?

 

Änderung des Bundesjagdgesetzes würde erneut eine Flut von Klagen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte provozieren

 

Der Gesetzesentwurf der Jagdlobby wirft somit ein Sammelsurium von noch ungeklärten Rechtsfragen auf. Zusammengefasst wären diese:

  • Antragsrecht für Stiftungen und Vereine, deren satzungsgemäßer Zweck die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Wildtiere ist,
  • Antragsrecht für Eigentümer von Eigenjagdrevieren,
  • Zeitpunkt der jagdrechtlichen Befriedung,
  • Wildschadensregelungen,
  • Wildfolgeregelungen,
  • Aneignungsrecht,
  • Verfassungskonformität des neuen § 292 StGB,
  • Anforderungen an den Gefahrenbegriff bei Anordnung der Jagd auf befriedeten Flächen,
  • sachliche Zuständigkeit der Jagdbehörden bei vorgeblich drohenden Wildseuchen,
  • sachliche Zuständigkeit der Jagdbehörden bei vorgeblicher Schädlingsbekämpfung.

 

Sollte dieses Gesetz so verabschiedet werden, müssten jagdkritische Grundeigentümer erneut vor die Gerichte ziehen - bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

 

Postulierte Notwendigkeit der Jagd widerspricht den Erkenntnissen der modernen Wissenschaft

 

In der Begründung des vorliegenden Gesetzesentwurfs wird zudem ausschließlich Jägerlatein angeführt, das jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrt. Es wird die angebliche Notwendigkeit der Jagd postuliert, ohne hierfür auch nur ansatzweise wissenschaftliche Belege anzuführen. Die wissenschaftlichen Langzeitstudien und Untersuchungen, die es hierzu gibt und die genau zur gegenteiligen Auffassung gelangen, werden hingegen in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf arglistig verschwiegen. Andernfalls könnte ja der Fall eintreten, dass der eine oder andere Bundestagsabgeordnete den Gesetzesentwurf kritisch hinterfragt. Ein derartiger parlamentarischer Prozess des Für und Widers soll damit wohl bereits im Keim erstickt werden.

 

Darf in Deutschland jede Lobby tun, was sie will?

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf ist eine schallende Ohrfeige für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und für alle aufrechten Bürger, die in Deutschland noch an ethische und demokratische Werte glauben.

 

Ich bitte Sie daher, den geplanten Änderungen des Bundesjagdgesetzes nicht zuzustimmen. Es kann nicht sein, dass die Jägerlobby über die Grenzen der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt und die Gewissensentscheidung von Grundstückseigentümer ohne jegliche wissenschaftliche Rechtfertigung mit Füßen treten darf.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Rechtsanwalt

Dominik Storr

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