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Gemeinnützigkeit


Das Vogelschutz-Komitee e. V. ist  wegen Förderung wissenschaftlicher Zwecke und wegen Förderung des Tierschutzes sowie des Naturschutzes (Abschn. A Nr.(n) 11 und 5 der Anlage zu § 48 Abs. 2 EStDV) als gemeinnützig anerkannt und nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Kyritz, Steuernummer 052/141/08811, vom 17.11.2017 für die Jahre 2013 bis 2015 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dienen.

Gemäß Bescheinigung vom 07.01.2003 des Finanzamtes Göttingen ist das VsK Vogelschutz-Komitee als gemeinnützige Körperschaft (206/13578) als eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne [2} § 44a Abs. 4 EStG, [3] § 44c Abs. 1 EStG bestätigt und für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2004 von der Kapitalertragssteuer befreit.

Spenden an das VsK Vogelschutz-Komitee e.V. sind steuerabzugsfähig bis zu 10% des persönlichen Einkommens des jeweiligen Spenders.

 

VsK Vogelschutz–Komitee e.V.
Gesellschaft zur Förderung des Vogelschutzes,
Natur-, Tier- und Lebensschutzes

Sitz: Focksweg 5, 21129  Hamburg
Geschäftsstelle: Weender Landstr. 72, 37075 Göttingen 
Postanschrift: Postfach 37 41, 37027 Göttingen
Tel.: 0551/209 93 29                                           
Fax:  0551/248 94                                                   
E-Mail: info @vogelschutz.komitee.de
Internet: http://www.vogelschutz-komitee.de


Satzung
(Stand: 10.06.2017)



Vorstand:

Dr. Eberhard Schneider, Präsident
Weender Landstr. 72, 37075 Göttingen, Tel.: 0551-209 93 29

Rosemarie Noeske, Vizepräsidentin
Gemener Str. 48, 46286 Dorsten, Tel.: 02866-187846

Katrin, Stahl, Schatzmeisterin
Nauener Str. 25, 16833 Fehrbellin- OT Linum , Tel.: 033922-90287

Achim Baumgartner, Projektleiter NRW
Steinkreuzstraße 14, 53757 Sankt Augustin, Tel.:  02241-1452000






Satzung

§ 1

Name, Sitz und Gerichtsstand

1.      Die Körperschaft führt den Namen “VsK Vogelschutz – Komitee e.V.”
      Gesellschaft zur Förderung des Vogelschutzes, Natur-, Tier- und   Lebensschutzes

2.       Sitz und Gerichtsstand der Körperschaft ist Hamburg.

3.       Die Körperschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1.  Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes sowie die Förderung des Tierschutzes. Der Verein fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, in dem er sich insbesondere für die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume und die Wahrung des Wohlbefindens und die Unversehrtheit  aller in Menschenobhut befindlicher Vögel und anderer Tiere einsetzt. Er setzt sich zur Aufgabe, den Natur- und Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, Beeinträchtigungen und Zerstörungen der Lebensstätten,  Tierquälereien, Tiermisshandlungen und -missbrauch zu verhüten oder ohne Ansehen der Person des Täters deren strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die folgenden Aufgaben des Vereins:
a.    Die Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten zu gestalten, zu verbessern, wissenschaftlich zu betreuen und dafür geeignete Objekte zu erwerben. Dies geschieht im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder durch die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, um vor allem die frei lebenden Vögel in ihrem gesamten Artenreichtum der ihnen angestammten Lebensgemeinschaften nach der Maßgabe eines umfassenden und wirkungsvoll integrierten Tierschutzes zu schützen.
b.    Diesem Zweck dient insbesondere der Erwerb oder die Pacht von Offenlandflächen, die nach den Grundsätzen des biologischen Landbaus extensiv und  naturnah gepflegt oder bewirtschaftet werden, um sie satzungsgemäß besonders als Habitate der Vogelwelt des Offenlandes zu renaturieren, als ökologisch bedeutsame landwirtschaftliche Flächen zu erhalten oder zu entwickeln, diese zu erproben, zu erforschen und den Wildtieren gerecht werdende Formen der Landschaftsnutzung umzusetzen. Dafür kann ein „Zweckbetrieb Vogelhabitate“ als ökologischer Landwirtschaftsbetrieb errichtet werden, dessen Aufgabe es ist, jeweilige Flächen der Körperschaft zu erhalten und zu verwenden; zugleich ist mit seiner Tätigkeit verbunden, gegenüber der Öffentlichkeit in eine Vorbildfunktion zu treten und darüber zu informieren.    
c.    Die Mitwirkung bei Planungen, die für den Natur-, Tier- und Umweltschutz von Bedeutung sind.
d.    Die Verbreitung und Förderung des Naturschutz- und Tierschutzgedankens in allen Kreisen der Bevölkerung.
e.    Die Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Natur- und Artenschutz und den Tierschutz.
f.    Die Herausgabe von Schriften zur Förderung und Verbreitung des Natur- und Tierschutzgedankens, die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Ausstellungen.
g.    Die Förderung des Vogelschutzes, insbesondere durch die Abwehr akuter Gefahren und die Unterstützung dringlicher Hilfsmaßnahmen und Projekte sowie durch die eigene Betätigung zur Aufdeckung von Gefahren und Missständen oder der Herbeiführung präventiver Maßnahmen in den von den Zielen der Körperschaften erfassten Bereichen.
h.    Die Zusammenarbeit mit den Zielen der Körperschaft gleichfalls dienenden in- und ausländischen Organisationen.
i.    Die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Organisationen oder an einzelnen von diesen betriebenen Projekten oder Zuwendungen an diese, wenn damit die Erreichung der Ziele der Körperschaft nachhaltig unterstützt wird.
j.    Der Schutz der Verbraucher vor irreführender oder sonst wettbewerbswidriger Werbung im Tierhandel, insbesondere durch die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien in Wort und Bild sowie durch Zusammenarbeit mit den Informierenden, aufklärenden und educativen Medieneinrichtungen, Tagungen oder Seminaren.
k.     Die Körperschaft ist eine Aktionsgemeinschaft für den Natur-Tier- und Artenschutz. Der Schutz der frei lebenden Vögel und ihrer Lebensräume allerorts und in ihrem gesamten Artenreichtum stellt für ihn eine besondere Aufgabe dar. Dem dient auch die Förderung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege.
Zu den Zielsetzungen der Körperschaft zählt insbesondere auch die ideelle und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung der Vogelkunde und anderer Wissenschaftsdisziplinen im Dienste des Natur- und Artenschutzes und des Tierschutzes sowie die Bildung und Fortbildung in diesem Bereich.
Neben der materiellen Unterstützung von im Sinne der Zwecke der Körperschaft als förderungswürdig erkannter wissenschaftlicher Forschung dient dazu insbesondere auch die Formulierung von wissenschaftlichen Fragestellungen, die gemeinsame Erarbeitung und die Prüfung wissenschaftlicher Untersuchungsergebnisse, die wissenschaftlich geführte Diskussion und sonstige geeignete aktive Beteiligung zum Zwecke der Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Praxis des Natur- Vogel- und Tierschutzes. Im selben Sinne werden Ansätze für die Minderung von Eingriffen in den Naturhaushalt, in Tierbestände oder an Tierindividuen entwickelt und im Auftrage der Körperschaft auf wissenschaftlicher Ebene geprüft und weiterentwickelt. Durch Bereitstellung von Fördermitteln sollen insbesondere wissenschaftliche Untersuchungen im Sinne der Ziele der Körperschaft stimuliert und zur Durchführung gebracht werden.
3. Die Veröffentlichung spezifischer wissenschaftlicher Ergebnisse in allgemein zugänglichem Schrifttum soll gefördert werden oder im Rahmen von allgemein zugänglichen Tagungen oder Seminaren allen Bevölkerungsschichten zugänglich gemacht werden. Das breite Verständnis für wissenschaftlich begründete, ökologisch orientierte Erfordernisse des Natur-, Vogel- und Tierschutzes soll damit gefördert werden.
4.    Der Tätigkeitsbereich der Körperschaft umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Gebiete der internationalen Kooperationspartner. Die Hauptgeschäftsstelle ist zuständig für das Gesamtgebiet der Bundesrepublik Deutschland und ausschließlich für den internationalen Bereich. Die Zuständigkeit regionaler Geschäftsstellen ist identisch mit dem Gebiet jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz haben. Die Zuständigkeit der Hauptgeschäftsstelle bleibt davon unberührt.
5. Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Hierzu gilt:
a) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die  dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nachgewiesene Ausgaben für  Fahrten und Aufwendungen, die im Auftrag des geschäftsführenden Vorstands  zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Zwecke erfolgen, können auf Antrag ersetzt werden, soweit sie ein Arbeitgeber steuerfrei erstatten könnte. 

6. Im Besitz der Körperschaft befindliche Biotopschutzflächen sind unveräußerlich.

7. Im Besitz der Körperschaft stehende Waldflächen dienen den Zielen der Steigerung der Biodiversität durch den Schutz der natürlichen Prozesse („Prozessschutz“) und dem Klimaschutz durch dauerhafte Erhaltung des natürlich nachwachsenden Baumbestandes. Demgemäß findet grundsätzlich keine forstliche Bewirtschaftung oder Holznutzung statt.

 

§ 3

Mittel des Vereins 

 

1.    Die Mittel der Körperschaft werden aufgebracht durch regelmäßige Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und sonstige zweckgebundene Zuwendungen.
2.    Die Mitgliederversammlung beschließt nach Vorschlag des Vorstandes über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
3.    Der Körperschaft zufließende Mittel aus Spenden und Vermächtnissen werden wie alle Einnahmen der Körperschaftentsprechend § 2 verwaltet und verwendet.

§ 4

Mitgliedschaft 

 


1.    Die Körperschaft hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder und korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.    Mitglied können alle im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Einzelpersonen sowie juristische Personen des zivilen und öffentlichen Rechts werden, die sich zu den in § 2 festgelegten Satzungszielen bekennen.
3.    Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf es eines förmlichen und protokollierten Vorstandsbeschlusses. Die Aufnahme als Mitglied kann dem Antragsteller nur bestätigt werden durch eine Erklärung der zur Vertretung der Körperschaft berechtigten Vorstandsmitglieder.
4.    Fördermitglieder und korrespondierende Mitglieder  gelten als aufgenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrages die Aufnahme ablehnt.
5.    Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist zu richten an den Vorstand der Körperschaft.
6.    Die Mitgliedschaft gilt jeweils für das volle Kalenderjahr.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft 

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds. Sie endet ferner durch Austritt, der schriftlich vor Ende des dritten Quartals zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
2.    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren besteht und das Mitglied vorher auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wurde. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es den Satzungszielen zuwider handelt oder auf andere Art Ruf und Zweck des Vereins schädigt.
3.    Ausgetretene, nicht aber ausgeschlossene Mitglieder haben ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein bis zur Auflösung der Mitgliedschaft wahrzunehmen und auszuüben. Der Vereinsbeitrag ist bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.

 

§ 6

Rechte der Mitglieder 

 

Jedes ordentliche Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung bzw. im Rahmen eines satzungsgemäßen schriftlichen Abstimmungsverfahrens stimmberechtigt.
Alle Mitglieder haben das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge sind schriftlich abzufassen. Die Anträge müssen dem Vorstand 21 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
 
 

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein in der Erreichung der Satzungsziele zu unterstützen, die Satzung einzuhalten, die im Rahmen der Satzung getroffenen Entscheidungen zu befolgen und ihren jährlichen Beitragszahlungen an den Verein unaufgefordert nachzukommen oder die Beiträge durch Bankeinzugsverfahren entrichten zu lassen.

§ 8

Die Organe des Vereins

Die Organe der Körperschaft sind:
1.    die Mitgliederversammlung,
2.    der geschäftsführende Vorstand,
3.    der Gesamtvorstand
4.    der oder die Ehrenvorsitzende

 

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Alle Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Anwesenheitsrecht. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern an die letzte dem Verein bekannt gemachte Adresse zuzusenden. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a)     die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des geschäftsführenden Vorstandes, die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
b)     die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes  und des Gesamtvorstandes
 
Die Mitgliederversammlung wählt außer dem Vorstand zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von vier Jahren. Die Tätigkeit und Wahl von Rechnungsprüfern entfällt, wenn die Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichts durch einen unabhängigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe verantwortlich erfolgt und dieser mit der Rechnungsprüfung beauftragt wurde.
3.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes sowie über alle fristgerecht eingereichten Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung. Ein Viertel der Mitglieder kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
4.    Auf der Mitgliederversammlung ist zu verfahren unter sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Fördermitglieder können keine Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Sie haben Rederecht.
5.    Die Mitgliederversammlung beschließt nach Vorschlag des Vorstandes über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 10

Der Vorstand

1. Der Vorstand der Körperschaft als geschäftsführender  Vorstand besteht aus einer bis vier Personen.
Sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Präsidenten/in. Sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Präsidenten/in und eine/n Stellvertreter/in des/r Präsidenten/in; gemeinsam mit zwei möglichen weiteren stellvertretenden Mitgliedern bilden sie den Gesamtvorstand.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Präsident/in und sein/e Stellververtreter/in.

Jedes Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB ist für sich berechtigt, die Körperschaft allein zu vertreten. Die stellvertretenden Präsidenten/innen  sollen sich im Innenverhältnis auf die Vertretung des/der  Präsidenten/in beschränken.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Körperschaft.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt die übrige Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes.

Über die interne Zuordnung der Wahrnehmung von Vorstandsämtern ist innerhalb des Vorstandes durch Wahl zu entscheiden. Diese ist spätestens am 10. Tage nach der Mitgliederversammlung, auf der gewählt wurde, durchzuführen. Bei schriftlicher Wahl beginnt diese 10-Tages-Frist am Tage nach Fristablauf zur schriftlichen Stimmenabgabe zu laufen. Die Vorstandssitzung zu diesem Zwecke ist einzuberufen durch den /die Präsidenten/in. Die Einberufung ist durch eingeschriebenen Brief oder per Telefax an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse durchzuführen.

5. Der Vorstand wird persönlich in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl, oder durch Briefwahl, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Als Vorstands-mitglieder sind diejenigen Kandidaten/innen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Zum Vorstandsmitglied können nur ordentliche Mit-glieder gewählt werden.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Mit der Einladung zur Vorstandssitzung, die zehn Werktage vor der Vorstandssitzung  brieflich (maßgeblich ist der Poststempel) per Telefax, oder per E-mail zu versenden ist, sind die Beschlussvorlagen zu verschicken, sofern Beschlüsse gefasst werden müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Präsidenten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden; dazu sind den Vorstandsmitgliedern die Beschlussvorlagen zuzusenden. Dies hat an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder haben sodann bis zum Ablauf des 10. Tages nach Versand der Beschlussvorlagen (maßgebend ist der Poststempel, bei elektronischem Versand das Absendedatum) ihr Votum schriftlich, fernschriftlich, per Telegramm, per Telefax oder E-Mail an die Hauptgeschäftsstelle des Vereins zu versenden.

Beschlussfassungen des geschäftsführenden Vorstandes können auch in Telefonkonferenzen und per E-Mail erfolgen. Es besteht Beschlussfähigkeit wenn zwei Vorstandsmitglieder an dem Beschluss mitwirken.

7.    (1) Die Körperschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Präsidenten/in.

(2) Dem(r) Präsidenten(in) obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben:
Mitwirkung bei Aufnahme und Austrittsverfahren, Einberufung und Leitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, Entgegennahme von Satzungsänderungsvorschlägen, Entgegennahme und Weiterleitung der den Vorstand betreffenden Korrespondenz.

8.    (1) Der Vorstand ist ehrenamtlich zuständig für alle Aufgaben, die ihm durch die Satzung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch zwingendes Gesetz zugewiesen sind.

(2) Insbesondere sind das:
a.        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Wahlen,
b.        die Aufnahme neuer Mitglieder, die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder der Ausschluss eines Mitgliedes,
c.        die kommissarische Einsetzung eines Vorstandsmitgliedes oder des(r )  Präsidenten(in) im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes bis zur Neuwahl,
d.    Beschlüsse über die Aufnahme neuer Projekte, den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, die Zeichnung von Beteiligungen und über Geldanlagen und Darlehen bei Nichtbanken.

9.    Abweichend von  Satz 8. (1). kann der geschäftsführende Vorstand über die Zahlung einer Vergütung an den Präsidenten beschließen, wenn dieser seine Gesamtaufgaben zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Zwecke hauptamtlich wahrnehmen soll. Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

10.    Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 8. (1). beschließen, dass den weiteren  Mitgliedern des Vorstands im Sinne von § 26 BGB eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung in angemessener Höhe gezahlt wird.
11.    Soweit der Vorstand im Sinne von § 26 BGB einen besonderen Vertreter bestellt  oder einer mit der Geschäftsführung  beauftragten Person Vertretungsvollmacht für die laufenden Geschäfte   (§ 167 BGB) erteilt, kann eine solche Vollmachtserteilung nur schriftlich erfolgen.


 

 

§ 11

Geschäftsführer

 

1.    Vorstandswahlen können sowohl im Zuge einer Mitgliederversammlung als auch außerhalb von Mitgliederversammlungen in einem schriftlichen Wahlverfahren durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass auf einer ordentlichen Vorstandssitzung die Durchführung eines schriftlichen Wahlverfahrens beschlossen wird.
a.)    Nach Anordnung des schriftlichen Wahlverfahrens sind die Mitglieder durch einfachen Brief an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse von der Absicht der Durchführung eines schriftlichen Wahlverfahrens zu unterrichten. Den Mitgliedern ist die Möglichkeit zu geben, Kandidatenvorschläge zu unterbreiten. Ab Versand der Unterlagen (es gilt das Datum des Poststempels) müssen sie die Möglichkeit haben, dies bis zum 14. auf den Versand folgenden Tag zu tun. Dies kann schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder E-Mail an die Geschäftsstelle der Körperschaft geschehen. Aus dem Vorschlag muss sich ergeben, von welchem Mitglied er stammt.
b.)    Sodann hat der Vorstand einen Wahlzettel zusammen mit einem Wahlumschlag an die Mitglieder zu versenden und diese haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen ab Versand an die letzte der Körperschaft bekannt gegebene Mitgliedsanschrift (maßgeblich ist der Poststempel) entsprechend der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder auf dem Stimmzettel Kandidaten anzukreuzen. Die Rücksendung an die Körperschaft hat zu erfolgen mit den vorbereiteten Wahlumschlägen. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass aus der Gestaltung der Wahlzettel und der Wahlumschläge ein Rückschluss auf die Person des Wählers nicht möglich ist.
2.    In sonstigen Angelegenheiten der Körperschaft kann ein schriftliches Abstimmungsverfahren durchgeführt werden. Dieses ist zu gestalten analog den Vorschriften über die schriftliche Vorstandswahl. Dies bedeutet, dass den Mitgliedern die Absicht des Verfahrens und der Gegenstand der Beschlussfassung bekannt zu machen ist und die Mitglieder dann die Möglichkeit haben, ihrerseits Anträge zu dem Beschlussgegenstand einzureichen. Diese sind sodann in die Abstimmungsunterlagen mit aufzunehmen unter Benennung des jeweiligen Antragstellers.

 

§ 12

Schriftliche Wahl- und Abstimmungsverfahren

1.  Vorstandswahlen können sowohl im Zuge einer Mitgliederversammlung als auch außerhalb von Mitgliederversammlungen in einem schriftlichen Wahlverfahren durchgeführt werden. Dazu ist es erforderlich, dass auf einer ordentlichen Vorstandssitzung die Durchführung eines schriftlichen Wahlverfahrens beschlossen wird.

a.)     Nach Anordnung des schriftlichen Wahlverfahrens sind die Mitglieder durch einfachen Brief an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse von der Absicht der Durchführung eines schriftlichen Wahlverfahrens zu unterrichten. Den Mitgliedern ist die Möglichkeit zu geben, Kandidatenvorschläge zu unterbreiten. Ab Versand der Unterlagen (es gilt das Datum des Poststempels) müssen sie die Möglichkeit haben, dies bis zum 14. auf den Versand folgenden Tag zu tun. Dies kann schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder E-Mail an die Geschäftsstelle des Vereines geschehen. Aus dem Vorschlag muss sich ergeben, von welchem Mitglied er stammt.

b.)     Sodann hat der Vorstand einen Wahlzettel zusammen mit einem Wahlumschlag an die Mitglieder zu versenden und diese haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen ab Versand an die letzte dem Verein bekannt gegebene Mitgliedsanschrift (maßgeblich ist der Poststempel) entsprechend der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder auf dem Stimmzettel Kandidaten anzukreuzen. Die Rücksendung an den Verein hat zu erfolgen mit den vorbereiteten Wahlumschlägen. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass aus der Gestaltung der Wahlzettel und der Wahlumschläge ein Rückschluss auf die Person des Wählers nicht möglich ist.

2.       In sonstigen Angelegenheiten des Vereins kann ein schriftliches Abstimmungsverfahren durchgeführt werden. Dieses ist zu gestalten analog den Vorschriften über die schriftliche Vorstandswahl. Dies bedeutet, dass den Mitgliedern die Absicht des Verfahrens und der Gegenstand der Beschlussfassung bekannt zu machen ist und die Mitglieder dann die Möglichkeit haben, ihrerseits Anträge zu dem Beschlussgegenstand einzureichen. Diese sind sodann in die Abstimmungsunterlagen mit aufzunehmen unter Benennung des jeweiligen Antragstellers.

 

§ 13

Einsicht in Körperschafsunterlagen aller Art

1.    Mitglieder haben das Recht, Vorstandsprotokolle und Mitgliederversammlungs-protokolle einzusehen oder sich auf ihre Kosten Abschriften fertigen zu lassen.
2.    Ein Recht auf Einsicht in Mitgliederunterlagen besteht für einzelne Mitglieder nicht.
3.    Die Einsichtnahme der Vorstandsmitglieder in die Vereinsunterlagen und den Umgang mit den Gegenständen des Vereins regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 14

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15

Niederschriften

1.    Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und von dem /der Protokollführer/in zu unterschreiben, nachdem sie den Mitgliedern des Vorstands mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorgelegt worden ist.
2.    Der /die Protokollführer/in wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Sitzung mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

§ 16

Rechnungswesen

1.    Für das Kassen- und Rechnungswesen ist das  zum/r Schatzmeister/in bestimmte Mitglied des geschäftsführenden Vorstands verantwortlich. Er/sie hat durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben insbesondere den Nachweis dafür zu erbringen, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit dem Inhalt der Satzung im Einklang steht.
2.    Nach Ablauf eines jeden Jahres hat der/ geschäftsführende Vorstand einen Geschäftsbericht anzufertigen, aus dem sich u. a. ergeben muss, wie die Satzungszwecke verwirklicht wurden. Hierzu sind vorzulegen:
a.)    eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Einnahmen/Ausgabenrechnung (Kassenbericht) für das abgelaufene Kalenderjahr mit Nachweis der Bruttoeinnahmen und -ausgaben
b.)    eine Vermögensaufstellung auf den 1. Januar
c.)    ein Verzeichnis der Mitglieder des Vorstandes (Vor- und Zuname sowie Anschriften auf dem neuesten Stand)
d.)    gegebenenfalls Satzungsänderungen in der neuesten Fassung.

 

§ 17

Auflösung der Körperschaft

1.    Über die Auflösung der Körperschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienen oder durch schriftliche Stimmabgabe beteiligten ordentlichen Mitglieder.
2.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Vogelschutzes, Tierschutzes, Naturschutzes oder einschlägiger Forschungstätigkeit.

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Als Satzung des Vereins so beschlossen zu Göttingen den 05. April 1996.
Im Wege einer ergänzenden Gründerversammlung im Wege einer urschriftlichen Mitgliederversammlung unter Verzicht auf Form und Frist gemäß den Wünschen der Finanzverwaltung geändert.
Im Wege einer ergänzenden Gründerversammlung im Wege einer urschriftlichen Mitgliederversammlung unter Verzicht auf Form und Frist aus namensrechtlichen Gründen geändert.
Im Wege des Beschlusses der Mitgliederversammlung geändert.
Im Wege des Beschlusses der Mitgliederversammlung 2013 und der sie ergänzenden Beschlussfassung auf schriftlichem Wege am 19. März 2014 geändert.
Im Wege des Beschlusses der Mitgliederversammlung 2015 geändert
Im Wege des Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß den Wünschen der Finanzverwaltung und zur Schaffung von Rechtsklarheit geändert am 10. Juni 2017.


 

 

Gründungsmitglieder:

Dr. Eberhard Schneider

Dr. Inge Jaffke †

Dr. Rüdiger Hegner

Rosemarie Noeske

Roswitha Burchardt (hat ihre Mitgliedschaft gekündigt)             

Marita Tischler

Wolfgang Tambour

Helmut Schlitte †  

 

 

 

Haben Sie Interesse am Vogelschutz? Möchten Sie unsere Arbeit aktiv unterstützen? Dann können Sie via Email oder Kontakt-Formular den Beitritts-Antrag anfordern.

Weender Landstr. 72, 37075 Göttingen